Wohlverhaltensperiode

In der Zeit der Wohlverhaltensperiode, die am Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt und abhängig vom Abtrag der Schulden mit der Restschuldbefreiung endet, darf der Schuldner Zuwendungen von anderen Personen behalten und auch Geld ansparen. Geschieht dies in der Zeit davor, würde dieses Geld sofort der Insolvenzmasse zufallen. Je nach Schuldenabtrag erteilt das Insolvenzgericht 3,5 oder 6 Jahre nach Eröffnung der Privatinsolvenz durch Beschluss die Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO). Alle noch bis dahin bestehenden Schulden werden erlassen, was für die Gläubiger bedeutet, dass sie noch gegen den Schuldner bestehende Forderungen verlieren.