Verbraucherinsolvenzverfahren

Die Verbraucherinsolvenz wird auch Privatinsolvenz genannt und gibt einer überschuldeten Privatperson die Möglichkeit, sich innerhalb einer bestimmten Zeit unter bestimmten Voraussetzungen zu entschulden. Das Privatinsolvenzverfahren wird meist 5 Wochen nach Antragstellung eröffnet. Zur Verwaltung des Vermögens des Schuldners wird ein Treuhänder eingesetzt, der das pfändbare Vermögen verwerten darf, während der Schuldner über den pfändungsfreien Teil seines Einkommens frei verfügen darf. Kernstück der Verbraucherinsolvenz ist die Wohlverhaltensperiode, die am Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt und abhängig vom Abtrag der Schulden mit der Restschuldbefreiung endet. Die Restschuldbefreiung tritt ein, wenn nach 3 Jahren 35 Prozent der Schulden sowie Verfahrenskosten getilgt sind, nach 5 Jahren, wenn die Verfahrenskosten vollständig beglichen sind und nach maximal 6 Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, unabhängig von den zurückgezahlten Schulden.

Das Privatinsolvenzverfahren ist regelmäßig kostenpflichtig. Das bedeutet für den Schuldner, dass er sowohl für die Gerichtskosten als auch für die Kosten seiner anwaltlichen Unterstützung und Vertretung aufkommen muss. Der Gesetzgeber hat jedoch Insolvenzschuldnern die Option eingeräumt, diese Kosten nach $ 4a InsO erst nach dem Ende der Wohlverhaltensperiode in Raten zu begleichen. Verfügt der Schuldner nach der Privatinsolvenz nur über ein geringes Einkommen, werden auch diese Schulden erlassen.