Restschuldbefreiung

Die Restschuldbefreiung ist Teil der Verbraucherinsolvenz und tritt je nach Schuldenabtrag nach 3, 5 oder maximal nach 6 Jahren ein. Restschuldbefreiung tritt ein, wenn der Schuldner in der Zeit der Wohlverhaltensperiode in den ersten 3 Jahren 35 Prozent der Schulden und der Verfahrenskosten tilgt. Hat er nach 5 Jahren die Verfahrenskosten bezahlt, dann ist er ebenfalls frei von Restschulden. Unabhängig von jeglicher Schuldenrückzahlung tritt nach maximal 6 Jahren Restschuldbefreiung ein.

Von diesen Regeln gibt es allerdings Ausnahmen. Stammen die Schulden aus vorsätzlich verübten unerlaubten Handlungen, aus Bußgeldern oder anderen staatlichen Forderungen, sind sie nicht von der Restschuldbefreiung erfasst. Darüber hinaus gibt es eine Reihe von Versagungsgründen, die in § 290 InsO (Insolvenzordnung) festgeschrieben sind. Füllt der Schuldner den Insolvenzantrag nicht richtig aus oder ist er innerhalb von 5 Jahren wegen Insolvenzstraftaten rechtskräftig verurteilt worden oder hat er innerhalb von 3 Jahren vor dem Antrag falsche Angaben bezüglich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber Behörden und Banken gemacht, sind das Versagungsgründe, die einer Restschuldbefreiung entgegenstehen. Das gilt auch für Verbindlichkeiten, die unangemessen sind und die der Schuldner in den 3 Jahren vor Antragstellung eingegangen ist oder wenn er in dieser Zeit Vermögen verschwendet hat. Hat der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert, gegen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verstoßen oder ist er einer der in § 287 b InsO genannten Erwerbsobliegenheiten nicht nachgekommen, sind das Versagungsgründe, die die Restschuldbefreiung aushebeln.