Negativerklärung

Die Negativerklärung wird auch Negativklausel genannt. Sie ist eine in unbesicherten Kreditverträgen oder in Anleihebedingungen enthaltene Erklärung des Schuldners, in der er zusichert, dass er künftigen Gläubigern keine Kreditsicherheiten zur Verfügung stellen wird beziehungsweise dass er gleichzeitig den von der Negativerklärung begünstigten Gläubigern gleichwertige Sicherheiten anbieten wird. Hintergrund der Negativerklärung ist, dass Gläubiger von Blankokrediten daran interessiert sind, dass sie gleichrangig vom Schuldner bedient werden. Um den Vermögensbestand des Kreditnehmers während der Laufzeit des Kredits nicht zu gefährden, enthält die Negativerklärung bestimmte Verfügungs-, Belastungs- und Verpflichtungsverbote, soweit es sich um Geschäfte handelt, die zum Zweck der Kreditsicherung eingegangen werden. Das bedeutet, dass der Kreditnehmer seine dingliche Verfügungsbefugnis nicht verliert und dass das gesetzlich vorgesehene Verbot lediglich in Bezug auf die Veräußerung oder die Belastung seines Vermögens ausgesprochen werden darf.