Minderjährigenkonto

Ab einem Alter von sieben Jahren sind Kinder nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eingeschränkt geschäftsfähig und dürfen ein Minderjährigenkonto führen. Die eigenständige Inhaberschaft ist jedoch nur mit Zustimmung und einer Vollmacht der Erziehungsberechtigten möglich, wobei der Kontoeröffnungsantrag von beiden Elternteilen unterschrieben werden muss. Ein Minderjährigenkonto kann ein erster Einstieg in das Thema Geld und Finanzen sein, wobei die elterliche Kontrolle und Begleitung unabdingbar sind. Auch liegt es im Ermessen der oder des Erziehungsberechtigten, wann tatsächlich der richtige Zeitpunkt für das Einrichten eines Minderjährigenkontos ist, mit dem Bargeld abgehoben und erste Überweisungen getätigt werden können. Die Kontoführung erfolgt ausschließlich im Haben, denn das Minderjährigenkonto ist ein Guthabenkonto, für das kein Dispositionskredit eingeräumt wird.