Minderheitsrechte

Bei Minderheitsrechten handelt es sich um Minimalrechte einer bestimmten Gruppe von Aktionären. Diese durch das Aktienrecht gewährten Rechte schützen sie vor Benachteiligungen durch den Mehrheitsaktionär. Die Ausübung von Minderheitsrechten ist im Einzelfall an den Besitz eines festen Nennbetrages geknüpft und beziehungsweise oder an den Besitz eines bestimmten Anteils am Grundkapital. Die Minderheitsrechte erstrecken sich insbesondere auf das Recht zur Einberufung der Hauptversammlung nach § 122 Abs. 1 AktG (Aktiengesetz), auf das Auskunftsrecht nach § 131 AktG, auf die Bestellung von Sonderprüfern nach § 142 Abs. 2 AktG und auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 147 AktG.