Kreditsicherung

Es gibt einige Rechtsgeschäfte, die das Gesetz von vornherein als Kreditsicherheit bestimmt. Dazu gehören der Eigentumsvorbehalt nach § 449 Abs. 1 BGB, die Bürgschaft nach § 765 Abs. 1 BGB, die Hypothek nach § 1113 BGB und das in § 1204 BGB normierte Pfandrecht. Bei den genannten Rechtsgeschäften verlangt das Gesetz das Bestehen einer Forderung oder Verbindlichkeit, damit die gesetzlich vorgesehene Kreditsicherheit rechtswirksam bleiben oder werden kann.

Darüber hinaus gibt es weitere, durch Vertragsgestaltung entwickelte Kreditsicherheiten. (1) Zur Sicherung eines Kredits können Pfandrechte an Rechten begründet werden, beispielsweise an beweglichen Sachen im Rahmen einer Verpfändung und an Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten in Form einer Hypothek, einer Grund- und Rentenschuld oder durch Reallast. (2) Eine weitere Variante der Kreditsicherung ist die Abtretung von Forderungen durch eine Sicherungsabtretung. (3) Um einen Kredit zu sichern ist auch ein Schuldbeitritt, eine Schuldmitübernahme oder eine gesamtschuldnerische Haftung möglich. (4) Eine Kreditsicherung kann auch durch Garantie erfolgen oder (5) durch eine Sicherungsübereignung von Mobilien, insbesondere von Fahrzeugen.

Kennzeichen für die Kreditsicherung ist, dass dem Gläubiger gegen den Schuldner weitere Rechte durch einen Sicherungsvertrag eingeräumt werden mit dem Ziel, seinen Anspruch gegen den Schuldner zu sichern. Am häufigsten werden Sicherheiten bei der Gewährung eines Kredits im Rahmen des Kreditvertrages vereinbart.