Komplementär

Bei der Kommanditgesellschaft (KG) gibt es zwei Arten von Gesellschaftern, von denen einer der Komplementär ist. Sein Merkmal ist, dass er als Gesellschafter persönlich mit seinem Vermögen haftet. Seine Rechtsstellung entspricht im Wesentlichen der eines Gesellschafters einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG), was gleichermaßen für seine Haftung gilt.