Insolvenzverfahren

Gegenstand des Insolvenzverfahrens ist nach § 36 Abs. 4 InsO (Insolvenzordnung) die rechtliche Auseinandersetzung zwischen Schuldner und Insolvenzverwalter über die Zugehörigkeit von Gegenständen zur Insolvenzmasse, worüber das Insolvenzgericht entscheidet. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, die Masse in Besitz zu nehmen und ein sogenanntes Inventar aufzustellen und die Gegenstände zu bewerten. Der Insolvenzverwalter entscheidet übe die Verwertung der Insolvenzmasse nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei er bezüglich einiger wichtiger Handlungen der Zustimmung des Gläubigerausschusses beziehungsweise der Gläubigerversammlung oder des Insolvenzgerichtes bedarf.

Nach der Insolvenzordnung (InsO) wird zwischen zwei Verfahren unterschieden, dem Regelinsolvenzverfahren und dem Verbraucherinsolvenzverfahren. Das Regelinsolvenzverfahren findet auf juristische Personen Anwendung, während für natürliche Personen das Verbraucherinsolvenzverfahren Gültigkeit hat. Ausnahmsweise fallen auch natürliche Personen unter das Regelinsolvenzverfahren, wenn sie selbstständig waren oder aktuell selbstständig sind und ihre Verhältnisse als nicht überschaubar eingestuft werden, was ab einer Gläubigeranzahl von 20 eintritt, oder mindestens ein Gläubiger Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen begehrt.

Vorrangiges Ziel ist, die Forderungen der Gläubiger durch die Verwertung des Schuldnervermögens zu erfüllen. Vor der Verteilung müssen die sogenannten Masseverbindlichkeiten oder Massekosten befriedigt werden, wozu unter anderem die Gerichtskosten und die Vergütung für den Insolvenzverwalter gehören. Vorab sind außerdem absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen. Das sind nach §§ 49ff. InsO Gläubiger, die eine bevorzugte Rechtsposition haben, nämlich Sicherungs- und Verwertungsrechte an in der Insolvenzmasse befindlichen Gegenständen. Sie sind deshalb bevorzugt am Verwertungserlös aus der Versteigerung, dem Verkauf oder der sonstigen Verwertung der betroffenen Waren oder sonstigen Vermögenswerte zu beteiligen, weil sie kein Recht auf Herausgabe haben.