Handlungsvollmacht

Die Handlungsvollmacht ist die in den §§ 54-58 HGB (Handelsgesetzbuch) normierte Vollmacht, die einem Handlungsbevollmächtigten in einem Handelsgewerbe erteilt wird und nicht Prokura ist. Nach § 54 HGB erstreckt sich der gesetzliche Umfang der Handlungsvollmacht auf alle Geschäfts- und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes oder die Vornahme der damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Von der Handlungsvollmacht ausgenommen sind die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken, die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, die Aufnahme von Darlehen oder die Prozessführung. Hinsichtlich der Arten der Handlungsvollmacht wird zwischen der Generalvollmacht, die für den Betrieb im Ganzen erteilt wird, der Art- beziehungsweise Teilvollmacht für bestimmte Arten von Geschäften, beispielsweise als Kassierer, Einkäufer oder Verkäufer, und der Einzelvollmacht beziehungsweise Spezialvollmacht für einzelne Geschäfte unterschieden.

Eine Handlungsvollmacht erlischt, wenn der mit ihr verbundene Zweck erreicht ist, mit Zeitablauf, wenn sie widerrufen wird, durch Kündigung des zugrunde liegenden Dienst- oder Auftragsverhältnisses, durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vollmachtgebers oder durch Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Bevollmächtigten. Sie erlischt allerdings nicht bei Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers.