Girokonto

Das Girokonto heißt auch Kontokorrentkonto. Seine gesetzlichen Rahmenbedingungen sind in § 355 HGB (Handelsgesetzbuch) festgeschrieben. Es dient überwiegend der Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und hat eine zentrale Bedeutung in Bezug auf die selbstbestimmte Teilhabe am täglichen Leben. Welche Leistungen Banken in Verbindung mit einem Girokonto erbringen sollen, ist zumindest teilweise in den Bestimmungen über den Zahlungsdienstevertrag in § 675f. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) aufgeführt, wobei die wechselseitigen Ansprüche und Leistungen den Abmachungen der Vertragsparteien unterliegen. Aufgrund der Privatautonomie dürfen sich Banken ihre Geschäftspartner nach Belieben aussuchen, sodass es Kreditinstitute gibt, die manchen Menschen den Zugang zu einem Girokonto verweigern. Allerdings hat das Europäische Parlament im April 2014 beschlossen, dass alle EU-Bürger einen gesetzlichen Anspruch auf ein Basis-Girokonto haben, das als Konto auf Guthabenbasis geführt werden muss. Die EU-Mitgliedstaaten haben 24 Monate Zeit, die Vorgaben des Europäischen Parlaments in nationales Recht zu transferieren, wobei das Gesetz in Deutschland zum 1. Januar 2016 in Kraft treten soll.