Gesellschafter

Bei einem Gesellschafter handelt es sich um eine natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts. Ein Gesellschafter nimmt als Mitglied an der Gründung einer Gesellschaft teil oder tritt später durch Gesellschaftsvertrag oder kraft Gesetzes in eine bestehende Gesellschaft ein. Formelle Grundlage der Gesellschaft ist der Gesellschaftsvertrag, zu dessen Errichtung die Gesellschafter verpflichtet sind und durch den die Gründer zu Gesellschaftern der gegründeten Gesellschaft werden. Der Gesellschaftsvertrag regelt nicht nur das Verhältnis der Gesellschafter untereinander. Er enthält außerdem Bestimmungen über die Führung der Geschäfte, über die Vertretung der Gesellschaft nach außen, die Beteiligung an Gewinnen und Verlusten, das Ausscheiden eines Gesellschafters sowie die Aufnahme neuer Gesellschafter und schließlich die Auflösung einer Gesellschaft. Mit seiner Funktion als Gesellschafter übernimmt er Rechte und Pflichten, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag und aus dem für die jeweilige Gesellschaft geltenden Normen ergeben. Gesellschafter kraft Gesetzes wird, wer durch Erbfolge in die Gesellschafterposition des verstorbenen Gesellschafters eintritt. Unterschiede zwischen den einzelnen Gesellschafterpositionen gibt es insbesondere in haftungsrechtlichen Fragen.

Gesellschafter einer OHG (offene Handelsgesellschaft), einer KG (Kommanditgesellschaft) und einer BGB-Gesellschaft tragen das Unternehmerrisiko und sind am Vermögen sowie an den Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft beteiligt. Abgesehen vom Kommanditisten haften Gesellschafter von Personengesellschaften für Gesellschaftsschulden unbegrenzt und gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen. Nach § 16 Abs. 3 GmbHG (GmbH-Gesetz) ist der Gesellschafter einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) der Inhaber eines Geschäftsanteils, wobei er als sogenannter Anteilseigner eine Einlage leisten muss, in deren Höhe er auch haftet.