Geschäftsfähigkeit

Die Geschäftsfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit, freiwillig rechtlich bindende Willenserklärungen abzugeben, beispielsweise rechtlich bindende Verträge zu schließen. Bei der Geschäftsfähigkeit wird zwischen voller Geschäftsfähigkeit, beschränkter Geschäftsfähigkeit und Geschäftsunfähigkeit unterschieden. Geschäftsunfähig sind Kinder, die das 7. Lebensjahr nicht vollendet haben. Um Verträge schließen oder kündigen zu können, bedarf es der Willenserklärung des gesetzlichen Vertreters, also der Eltern oder des Elternteils mit dem alleinigen Sorgerecht. Minderjährige im Alter zwischen 7 und 18 Jahren sind nach § 106 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) beschränkt geschäftsfähig. Das bedeutet, dass der überwiegende Teil der von ihnen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte schwebend unwirksam ist, sofern sie nicht mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters geschlossen worden sind, wobei die Einwilligung auch nachträglich erfolgen kann. Ansonsten ist das Rechtsgeschäft, abgesehen von wenigen Ausnahmen, nicht wirksam zustande gekommen. Die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit wird mit Vollendung des 18. Lebensjahres und dem Beginn der Volljährigkeit erreicht.