Freistellungsauftrag

Mit einem Freistellungsauftrag für Kapitalerträge können sich Privatanleger bei einer Bank, Sparkasse, Bausparkasse oder bei einer Versicherung Kapitalerträge auszahlen lassen, ohne dass durch die Finanzbehörden Abgeltungssteuer in Abzug gebracht wird. Kapitalerträge sind unter anderem Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen von Fonds und realisierte Kursgewinne aus Wertpapiergeschäften. Rechtsgrundlage ist § 44a EStG (Einkommensteuergesetz), nach dem keine Steuern abgezogen werden dürfen, wenn die Kapitalerträge den Sparerpauschbetrag nicht übersteigen. Sind die Kapitalerträge höher als der Sparerpauschbetrag und ist kein Freistellungsauftrag beantragt worden, führt das jeweilige Kreditinstitut 25 Prozent des darüber liegenden Betrages als Abgeltungssteuer zuzüglich des Solidaritätszuschlages und gegebenenfalls auch Kirchensteuer automatisch an die Finanzbehörden ab. Wird der Freistellungsauftrag nicht rechtzeitig erteilt, kann die einmal abgeführte Abgeltungssteuer erst mit der nächsten Steuererklärung zurückgeholt werden. Jeder Sparer darf 801 Euro an Kapitalerträgen freistellen, wobei Ehegatten eine Summe von 1.602 Euro zusteht. Auch Kindern steht ein Freistellungsauftrag zu, ebenfalls bis zu der gesetzlichen Höchstgrenze von 801 Euro, wobei der Freistellungsauftrag von den gesetzlichen Vertretern unterschrieben werden muss.