Erbbaurecht

Das Erbbaurecht wird umgangssprachlich als Erbpacht bezeichnet und ist das Recht, gegen Zahlung eines regelmäßigen Entgeltes auf oder unter der Oberfläche eines Grundstücks ein Bauwerk zu errichten oder zu unterhalten. Dabei handelt es sich um den in § 1 Abs. 1 ErbbauRG (Erbbaurechtsgesetz) normierten Erbbauzins. Das Erbbaurecht ist ein beschränktes dingliches Recht, das auf dem Grundstück des Eigentümers, des sogenannten Erbbaurechtsgebers lastet. Das Erbbaurecht wird begründet durch einen Erbbaurechtsvertrag, der zwischen dem Erbbauberechtigten und dem Grundstückseigentümer geschlossen und im Grundbuch eingetragen wird. Als sogenanntes grundstücksgleiches Recht wird das Erbbaurecht wie ein Grundstück behandelt und kann deshalb veräußert, vererbt oder mit Grundpfandrechten, zum Beispiel einer Hypothek oder einer Grundschuld, belastet werden.