Depot

Werden in einem Depot eines Kreditinstitutes Wertpapiere Dritter verwahrt und verwaltet, dann spricht man von einem offenen Depot. Handelt es sich um die Verwahrung von Gegenständen, dann handelt es sich um ein geschlossenes Depot. Die in einem geschlossenen Depot verwahrten Gegenstände können auch Wertpapiere sein, die in den vor Einbruch und Feuer geschützten Tresorräumen eines Kreditinstituts aufbewahrt werden. Geschlossen ist das Depot deshalb, weil das Kreditinstitut bei der Vermietung des Schrankfachs weder den Inhalt des Fachs noch den Inhalt des verwahrten Gegenstands kennt. Im Gegensatz zum geschlossenen Depot werden bei der Verwahrung in einem offenen Depot die Wertpapiere dem Verwahrer unverschlossen übergeben. In diesem Fall wird dieser nicht nur mit der Aufbewahrung der Wertpapiere, sondern auch mit deren Verwaltung beauftragt. Die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren in einem offenen Depot ist ein Bankgeschäft, das im Depotgesetz (DepotG) geregelt ist. Bei einem offenen Depot wird eine weitere Differenzierung in Sammelverwahrung nach § 5 DepotG und Sonderverwahrung nach § 2 DepotG vorgenommen. Außerdem können Sonderdepots wie Treuhanddepots und Gemeinschaftsdepots eingerichtet werden.