Bürgschaft

Die Bürgschaft ist in § 765 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) normiert. Bei der Bürgschaft handelt es sich um einen einseitigen Vertrag, in dem sich ein sogenannter Bürge verpflichtet, für die Schulden eines Dritten einzustehen, wobei der Dritte der eigentliche Hauptschuldner ist. Die Bürgschaft sichert den Gläubiger ab, indem sie sicherstellt, dass im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ein Dritter für dessen Verbindlichkeiten, nämlich die Schulden, eintritt. Die Bürgschaft schließt nicht nur bestehende Schulden ein. Nach § 765 Abs. 2 BGB kann sie auch für zukünftig zu erwartende Verbindlichkeiten übernommen werden. Die Bürgschaft bedarf nach § 766 BGB der Schriftform. Ausnahmsweise kann sie nach §§ 343 und 350 HGB (Handelsgesetzbuch) in mündlicher Form abgegeben werden, wenn es sich um eine Bürgschaftserklärung eines Kaufmanns im Rahmen eines Handelsgeschäfts handelt.