Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat gehört zusammen mit dem Vorstand und der Hauptversammlung zu den drei Organen einer Aktiengesellschaft, denen die Geschäftsführung obliegt. Der Aufsichtsrat als Kontrollgremium ist jedoch nicht allein auf die Aktiengesellschaft beschränkt, sondern ist grundsätzlich Teil der Geschäftsführung bei Kapitalgesellschaften und Organisationen. Die Einrichtung eines Aufsichtsrates ist teilweise gesetzlich vorgeschrieben oder wird im Gesellschaftsvertrag vereinbart beziehungsweise per Satzung bestimmt. Rechtsgrundlage für die Arbeit des Aufsichtsrates sind die §§ 95 und § 116 AktG (Aktiengesetz), die für Aktiengesellschaften und für Kommanditgesellschaften auf Aktien die Bildung eines Aufsichtsrates zwingend vorschreiben. Ab einer bestimmten Größe müssen auch Genossenschaften einen Aufsichtsrat haben. Der Aufsichtsrat bestellt und entlässt den Vorstand und überwacht seine Geschäftsführung. Er besteht aus mindestens drei und höchstens 21 Mitgliedern. Aufsichtsräte setzen sich regelmäßig aus Vertretern der Arbeitnehmer und der Aktionäre zusammen. Hat eine Aktiengesellschaft weniger als 500 Beschäftigte, ist sie nicht verpflichtet, Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden.