Aktienarten
Es gibt verschiedene Aktienarten, die eingeteilt werden nach dem (1) Umfang der verbrieften Rechte in Stamm- und Vorzugsaktien, nach der (2) Art der Eigentumsübertragung in Inhaber- und Namensaktien sowie nach dem (3) Unternehmensanteil in Nennbetragsaktien und in Stückaktien.
– Stammaktien verbriefen den Inhabern die gewöhnlichen gesetzlichen und satzungsmäßigen Aktionärsrechte. Dazu gehören das Recht auf Teilnahme und Abstimmung bei der Hauptversammlung, wobei jeder Stammaktie genau ein Stimmrecht zugeordnet ist, das Recht auf Auskunftserteilung, das Recht auf Anfechtung der Beschlüsse der Hauptversammlung, das Recht auf Dividendenanteil, das Bezugsrecht sowie das Recht auf Anteil am Liquiditätserlös.
– Vorzugsaktien sind das Gegenstück zu Stammaktien und gewähren ihren Inhabern bestimmte Vorrechte, die ein Ausgleich zum fehlenden Stimmrecht sind. Diese Vorrechte können unter anderem in einer gesonderten Form der Stimmrechtsausgestaltung, im höheren Dividendenanspruch oder in einer Bevorzugung bei der Verteilung des Liquiditätserlöses bestehen. Vorzugsaktien können nach Genehmigung durch die Organe der Aktiengesellschaft in Stammaktien umgewandelt werden, wobei nach § 141 Abs. 3 AktG (Aktiengesetz) auch eine explizite Zustimmung der Vorzugsaktionäre erforderlich ist.
– Inhaberaktien sind Inhaberpapiere, deren jeweiliger Inhaber der Aktionär ist. Das Eigentum an Inhaberaktien wird durch Einigung und Übergabe übertragen. Inhaberaktien erleichtern eine schnelle Übertragbarkeit, wobei die häufig wechselnden Inhaber der Gesellschaft namentlich nicht bekannt sind.
– Namensaktien sind kraft Gesetzes Orderpapiere, die durch Einigung, Indossierung und Übergabe der indossierten Urkunde übertragen werden. Die Indossierung und Übergabe gemäß §§ 68 AktG (Aktiengesetz) ist dem Vorstand anzuzeigen. Der Eigentümer einer Namensaktie muss mit seinem Namen und seiner Adresse in einem Aktienbuch bei der Aktiengesellschaft (AG) eingetragen sein. Denn erst nach Eintragung ins Aktienbuch können die Aktionärsrechte ausgeübt werden. In der Praxis unterschreibt der Depotkunde den Antrag auf Umschreibung der Namensaktie und im Aktionärsbuch eine Blankoabtretungserklärung, die den späteren Weiterverkauf der Aktie ermöglicht.
Das Gesetz unterscheidet zwei Formen der Namensaktie, die einfache Namensaktie und die Sonderform der vinkulierten Namensaktie, die beide zu den geborenen Orderpapieren gehören. Bei der einfachen Namensaktie ist eine Eintragung mit Namen, Adresse und Geburtsdatum sowie der Stückzahl der gehaltenen Aktien im Aktienregister erforderlich. Als Sonderform der Namensaktie bedarf die vinkulierte Namensaktie zu ihrer Übertragung nach § 68 Abs. 2 AktG der Zustimmung der ausgebenden Aktiengesellschaft.
– Nennbetragsaktien oder auch Nennwertaktien stellen über einen festen Nennwert einen Anteil am Grundkapital einer Aktiengesellschaft dar. Anders als Stückaktien lassen sie sich zu völlig unterschiedlichen Nennbeträgen emittieren.
– Stückaktien sind anders als Nennwertaktien nennwertlos. Das bedeutet, dass das Grundkapital einer Aktiengesellschaft nicht in Aktien mit unterschiedlichem Wert eingeteilt werden kann. Stattdessen spiegeln alle Aktien einen gleichen Anteil am Grundkapital wider. Erkennbar sind Stückaktien häufig am Zusatz „o.N.“, was die Abkürzung für „ohne Nennwert“ ist.