Orderpapier

Orderpapiere sind auf einen Namen lautende Wertpapiere, die durch Einigung, Übergabe und Indossament übertragen werden können. Dadurch unterscheiden sie sich von Inhaberpapieren, die durch bloße Einigung und Übergabe übertragen werden, wodurch sie höchste Verkehrsfähigkeit erlangen. Bei Orderpapieren ist die Verkehrsfähigkeit eingeschränkt, da Einigung und Übergabe zur wirksamen Übertragung der Rechte aus dem Orderpapier nicht ausreichen. Stattdessen muss die Übertragung durch einen Vermerk nachgewiesen werden, der auf dem zu übertragenden Papier angebracht ist. Wertpapierrechtlich wird zwischen geborenen und gekorenen Orderpapieren differenziert. Während bei geborenen Orderpapieren die Eigenschaft als Orderpapier kraft Gesetzes vorgesehen ist, können gekorene Orderpapiere erst durch das Hinzufügen einer positiven Orderklausel zu Orderpapieren werden. Eine einheitliche gesetzliche Regelung gibt es nicht. Stattdessen sind die Vorschriften, die sich mit Orderpapieren und ihrer Übertragung befassen auf Spezialgesetze verteilt, zu denen unter anderem das Aktiengesetz (AktG), das Wechselgesetz (WG), das Scheckgesetz (ScheckG) und das Handelsgesetzbuch (HGB) gehören.