Minderheitsaktionär

Einzelaktionäre, Kleinaktionäre oder gemeinsam handelnde Aktionärsgruppen, die eine geringe Beteiligung am Aktienkapital einer Unternehmung halten, werden als Minderheitsaktionäre bezeichnet. Ihr Aktienbesitz reicht jedoch aus, um einen Minderheitenschutz, also einen Schutz vor Benachteiligung durch die sogenannten Mehrheitsaktionäre, die mehr als 50 Prozent des Aktienkapitals besitzen, in Anspruch nehmen zu können.