Lagervertrag

Der Lagervertrag ist im Handelsgesetzbuch (HGB) normiert. Dabei handelt es sich um ein spezialgesetzlich geregeltes unternehmerisches Verwahrgeschäft, das von dem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) normierten Mietvertrag ebenso abzugrenzen ist wie von der Verwahrung und von der transportbedingten Zwischenlagerung. Der Lagervertrag ist ein sogenannter Konsensualvertrag, sodass es unerheblich ist, ob das Gut tatsächlich eingelagert wird. Der Lagerhalter unterhält als gewerblicher Dienstleister Vorrats-, Auslieferungs- und Umschlagslager für Industrie- und Handelsunternehmen. Darüber hinaus dient seine Tätigkeit, historisch bedingt, in wichtigen Versorgungsbereichen auch öffentlichen Aufgaben, beispielsweise wenn ein Lagerhalter von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit der Lagerung von Getreide und anderen Lebensmitteln beauftragt wird. Die gesetzlichen Bestimmungen des HGB über das Lagergeschäft werden durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzt, konkretisiert oder abbedungen. Das in § 467 HGB normierte Lagergeschäft zeichnet sich durch die beiden Merkmale „lagern“ und „aufbewahren“ aus. Das bedeutet, dass der Lagerhalter den Lagerplatz für die Lagerung von Gütern zur Verfügung stellt, womit Lagerräume, Lagerhallen und Freiflächen gemeint sind. Beim Aufbewahren nimmt der Lagerhalter die eingelagerten Güter in seine Obhut. Die beim Lagern und Aufbewahren erforderliche Fürsorge- und Obhutspflicht ist Schwerpunkt des Lagervertrags als vertragliche Grundlage.