Fälligkeit

Die Fälligkeit bezeichnet den Eintritt eines Leistungstermins sowie die damit verbundene sofortige Einlösungsverpflichtung einer Verbindlichkeit seitens des Schuldners. Die Leistungszeit beinhaltet zwei Zeitpunkte, nämlich den Zeitpunkt, zu dem der Schuldner die Leistung erfüllen darf oder muss sowie den Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die Erfüllung der Leistung fordern kann, die sogenannte Fälligkeit. Nicht immer fallen die Erfüllbarkeit und die Fälligkeit einer Forderung zusammen. Denn es gibt auch Konstellationen, in denen die Forderung bereits erfüllbar sein kann, noch bevor sie fällig ist. Die Bestimmung der Fälligkeit in einem Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner unterliegt einmal der freien Vereinbarung der beteiligten Parteien. Daneben gibt es vertragliche und gesetzliche Vorschriften über den Zeitpunkt der Erfüllung einer Forderung. Bei einigen Verträgen ist der Zeitpunkt der Fälligkeit kalendermäßig bestimmt. Das gilt insbesondere für Verträge über Dauerschuldverhältnisse, zu denen der Arbeitsvertrag ebenso gehört wie Darlehensverträge, Miet- und Pachtverträge.