Partnergesellschaft

Die Partnergesellschaft (PartG) ist auf Angehörige freier Berufe beschränkt. Im Wesentlichen basiert die Partnergesellschaft auf den Grundlagen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Unterschied, dass die Partnergesellschaft die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung bietet. Als Zusammenschluss Angehöriger freier Berufe ist die Partnergesellschaft kein Handelsgewerbe. Wer zu den freiberuflichen Tätigkeiten gehört, ist im Gesetz über Partnergesellschaften (PartGG) geregelt. Für die Gründung ist kein Mindestkapital erforderlich. Grundlage ist ein Partnerschaftsvertrag, der schriftlich verfasst werden muss. Die Anmeldung erfolgt elektronisch durch die Eintragung in das Partnerschaftsregister, was der Notar übernimmt, da die Anmeldung notariell beglaubigt werden muss. Generell haften die Partner für die Verbindlichkeiten der Partnergesellschaft persönlich und gesamtschuldnerisch mit einer Einschränkung. Ist nur einer oder sind nur einzelne Partner für einen beruflich bedingten Fehler verantwortlich, haften nur diese Partner.