Prokura

Die Prokura ist eine Handlungsvollmacht, deren Rechtsgrundlage und Umfang im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt sind. Die Prokura wird vom Inhaber eines Handelsgeschäftes, zum Beispiel von einem Einzelkaufmann, oder von seinen gesetzlichen Vertretern, zum Beispiels dem Geschäftsführer einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) erteilt. Der Inhaber einer Prokura wird als Prokurist bezeichnet, was zum Beispiel mit dem Kürzel ppa. nach außen verdeutlicht wird. Außerdem werden der Name des oder der Prokuristen sowie die Art der Prokura – Einzelprokura oder Gesamtprokura – in das Handelsregister eingetragen. Im Unterschied zur Handlungsvollmacht ist der Umfang der Prokura in § 49 HGB abschließend geregelt und wird im Außenverhältnis gegenüber Lieferanten und Kunden nicht durch den Kaufmann bestimmt. Der Kaufmann bestimmt lediglich, wer Prokura erhält. Mit der Prokura wird der Prokurist ermächtigt, alle Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, vorzunehmen. Nicht dazu gehören zum Beispiel die Einstellung des Betriebes oder seine Veräußerung. Gleiches gilt für den Jahresabschluss, den der Kaufmann selbst unterschreiben muss, oder für die Veräußerung und Belastung von Grundstücken. Das darf der Prokurist nur, wenn ihm die Befugnis dazu erteilt wurde.