Organkredit

Organkredite sind bestimmte Darlehen, die ein Finanzdienstleistungs- oder Kreditinstitut an einen bestimmten Personenkreis vergibt. Dazu gehören Geschäftsleiter des Instituts, Prokuristen, Mitglieder des Aufsichtsorgans sowie deren Ehepartner und minderjährige Kinder und Unternehmen, mit denen eine personelle oder finanzielle Verflechtung besteht. Aufgrund der Beschränkung auf diesen bestimmten Personenkreis sind die Rahmenbedingungen der Vergabe von Organkrediten strenger reguliert als andere Kreditformen. Von anderen Kreditformen unterscheidet sich der Organkredit dadurch, dass eine enge Beziehung zwischen dem Kreditgeber und dem Kreditnehmer besteht, die geschäftlich oder familiär sein kann. Insoweit hat der Kreditnehmer einen Einfluss auf das Geschäftsverhalten und die Geschäftsentscheidungen des Kreditinstituts. Insoweit besteht das Risiko der Vorteilsnahme, weshalb diese Kreditform eigens geregelten und strengen Vergabekriterien unterliegt. Regelmäßig bedürfen Organkredite der einstimmigen Bewilligung durch alle Geschäftsleiter und der ausdrücklichen Zustimmung einer Mehrheit des Aufsichtsorgans. Rechtsgrundlage für den Organkredit ist § 15 Abs. 1 KWG (Kreditwesengesetz), in dem die Vorschriften über die Vergabe von Organkrediten an juristische und natürliche Personen normiert sind.