Insolvenzmasse

Nach § 35 InsO (Insolvenzordnung) ist die Insolvenzmasse das gesamte Vermögen des Schuldners, das im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung einer Zwangsvollstreckung unterliegt und das der Schuldner während des Insolvenzverfahrens erlangt. Zum Umfang der Insolvenzmasse gehören das Geschäft des Schuldners, Forderungen, bewegliche Sachen, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte und das pfändbare Arbeitseinkommen bis zur Insolvenzeröffnung. Auch die Marke, die mit dem Geschäftsbetrieb verbunden ist, ist Teil der Insolvenzmasse und kann ohne Zustimmung des Schuldners veräußert werden.

Unter der Voraussetzung, dass der Schuldner die Einbeziehung billigt, werden auch Urheberrechte an Werken der Literatur, an Tonkunst, bildender Kunst und Fotografie der Insolvenzmasse zugerechnet. Soweit bereits Vorbereitungen zu ihrer Verwertung getroffen worden sind, gehören auch Erfinderrechte wie Patente oder Gebrauchsmuster zur Insolvenzmasse.