Hypothek

Eine Hypothek ist ein an einem Grundstück zur Sicherung einer Forderung bestelltes Pfandrecht, das in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen werden muss. Die Hypothek ist in den §§ 1113 – 1190 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gesetzlich normiert und dient vor allem als Sicherungsmittel für Kredite. Mit einer Hypothek wird ein Grundstück in der Weise belastet, dass an die Person, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme wegen der ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist. Voraussetzung für die Entstehung der Hypothek ist das Bestehen einer persönlichen Forderung. Der Schuldgrund berührt nur den persönlichen Schuldner, der nicht Eigentümer des belasteten Grundstücks sein muss. Der Eigentümer des mit der Hypothek belasteten Grundstücks haftet nicht persönlich, sondern mit dem Grundstück.

In der Praxis wird die Grundschuld bevorzugt, da sie nicht unmittelbar von der gesicherten Kreditforderung abhängig ist und insoweit mehr Flexibilität bietet.

Zu den wichtigsten Hypothekenarten gehören die Verkehrshypothek und die Sicherungshypothek. Die Regelform ist die Verkehrshypothek, bei der sich ein gutgläubiger Erwerber in Bezug auf die persönliche Forderung auf die Richtigkeit des Grundbuchs verlassen kann und gemäß § 138 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) durch dieses geschützt ist. Die Verkehrshypothek kann eine Briefhypothek oder eine Buchhypothek sein. Der Regelfall ist die in § 1116 Abs. 1 BGB normierte Briefhypothek, die auch als Hypothekenbrief bezeichnet wird. Der Ersterwerb erfolgt durch die Einigung und die Übergabe des Briefes, wobei eine Eintragung ins Grundbuch entbehrlich ist. Im Gegensatz zur Briefhypothek ist bei der Buchhypothek die Erteilung des Hypothekenbriefes nach § 1116 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Der Vorteil der Briefhypothek gegenüber der Buchhypothek besteht in der größeren Verkehrsfähigkeit, da zur Ausübung der Rechte aus der Briefhypothek der Besitz des Briefes ausreicht. Neben der Verkehrshypothek gibt es die Sicherungshypothek, die nur Buchhypothek ist. Insoweit ist sie streng von der persönlichen Forderung abhängig mit der Folge, dass der Gläubiger der Sicherungshypothek im Streitfall das Bestehen einer Forderung beweisen muss. Gemäß § 1184 Abs. 2 BGB muss die Sicherungshypothek im Interesse der Rechtssicherheit ausdrücklich als Sicherungshypothek bezeichnet werden.