Grundschuld

Die Grundschuld gehört zu den Grundpfandrechten, bei denen es sich um dingliche Verwertungsrechte handelt, die der Sicherung von Krediten dienen. Dingliches Recht bedeutet in diesem Zusammenhang, dass es sich um ein Recht an einer Immobilie oder an einem Grundstück handelt. Das bedeutet, dass die Bank als Kreditgeber die Möglichkeit hat, bei einem nicht solventen Kreditnehmer das Geld im Wege einer Zwangsversteigerung aus dem Grundstück zu erhalten. Die Wirksamkeit einer Grundschuld ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Dazu gehört, dass sich die Bank und der Eigentümer eines Grundstücks über die Bestellung einer Grundschuld einigen, deren Bestehen durch eine notarielle Urkunde festgehalten wird. Die Grundschuld wird außerdem durch Eintragung in das Grundbuch beim Grundbuchamt dokumentiert. Bei einer Grundschuld handelt es sich um ein sogenanntes beschränkt dingliches Recht, dessen Verfügungsbefugnis begrenzt ist. So kann derjenige, zu dessen Gunsten eine Grundschuld eingetragen ist, eine Zwangsvollstreckung anstreben, wobei ihm andere Rechte an dem Grundstück nicht zustehen. Für den Eigentümer bedeutet das, dass er sein Grundstück weiterhin nutzen und auch Einnahmen erzielen kann, zum Beispiel durch Vermietung oder durch Verpachtung. Möglich ist auch ein Verkauf, da die Grundschuld an die Immobilie und nicht an den Eigentümer der Immobilie gebunden ist. Die Grundschuld erlischt als Grundpfandrecht nicht automatisch mit der Tilgung des Darlehens. Grund ist, dass sie zu den sogenannten nicht akzessorischen Grundpfandrechten gehört mit der Konsequenz, dass der Eigentümer des Grundstücks entweder einen Antrag auf Löschung im Grundbuch stellen oder die Grundschuld bestehen lassen kann. Auf diese Weise kann er die Grundschuld auch zukünftig erneut als Kreditsicherheit nutzen.