Depotstimmrecht

Das Depotstimmrecht ermächtigt Kreditinstitute, in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft nach § 135 Aktiengesetz (AktG) aufgrund einer ausdrücklich schriftlichen Weisung des Kunden nach § 128 AktG für seine im Depot hinterlegten und verwalteten Wertpapiere das Stimmrecht an seiner Stelle und in seinem Namen auszuüben. Die Bank ist an die Weisungen des Kunden gebunden. Sie darf das Stimmrecht nach eigenen Vorschlägen ausüben, wenn der Aktionär keine anderen Weisungen erteilt. Grund für die Erweiterung des Depotstimmrechts der Banken ist, dass dadurch die Präsenz auf Hauptversammlungen erhöht und die Gefahr reduziert wird, dass durch eine zu geringe Präsenz von Stimmberechtigten Zufallsmehrheiten produziert werden, die den Interessen des Unternehmens entgegenstehen.