Darlehen

Das Darlehen ist ein schuldrechtlicher Vertrag, bei dem ein Darlehensgeber einem Darlehensnehmer Geld oder vertretbare Sachen nach § 607 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) für eine bestimmte Zeit zur Nutzung überlässt. Umgangssprachlich werden die Begriffe Kredit und Darlehen oft synonym verwendet, weshalb im Zusammenhang mit einem Darlehen auch von einem Kreditnehmer und einem Kreditgeber gesprochen wird. Tatsächlich bestehen zwischen einem Kredit und dem in den §§ 488ff. BGB geregelten Darlehen rechtliche Unterschiede. Bei Fälligkeit ist der Darlehensnehmer verpflichtet, dem Darlehensgeber den Nennbetrag der Geldschuld beziehungsweise bei vertretbaren Sachen eine gleichwertige Sache zurück zu geben. Ist das Darlehen entgeltlich, ist der Darlehensnehmer neben der Rückgewähr der Darlehensvaluta zur Zahlung von Zinsen verpflichtet.